Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 14.08
§ 14.08 – Andernach
Die Reede erstreckt sich vor Andernach am linken Ufer von km 611,95 bis km 612,80 und von km 613,80 bis km 614,00. normal normal Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt: normal Liegestelle von km 611,95 bis km 612,80. normal Jedoch dürfen Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, an der Treibstoffumschlagsanlage der Firme E. Doetsch bei km 612,40 löschen. normal normal Vor der Verladeanlage bei km 612,52 (Förderband) dürfen nur zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen. normal normal Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt: normal Liegestelle von km 613,80 bis km 614,00. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Reede erstreckt sich zwischen km 611,95 bis km 612,80 und km 613,80 bis km 614,00.
- Fahrzeuge ohne spezielle Bezeichnung dürfen zwischen km 611,95 und km 612,80 liegen.
- Fahrzeuge mit der Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 dürfen an der Treibstoffumschlagsanlage bei km 612,40 entladen.
- Vor der Verladeanlage bei km 612,52 dürfen nur zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen.
- Fahrzeuge mit der Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 dürfen zwischen km 613,80 und km 614,00 liegen.